aussergerichtliche Entschädigung | Beschwerde übrige Fälle
Sachverhalt
A. Am 11. August 2011 wurde eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB für die am ____ 2011 geborene D._____, Tochter der A._____ und des E._____, errichtet. Die Eltern sind nicht verheiratet und führen keinen gemeinsa- men Haushalt. Die Beistandschaft wurde von der Vormundschaftsbehörde Prätti- gau/Davos errichtet. Mit der Führung der Beistandschaft wurde C.________ be- traut. B. Mit Beschluss vom 7. September 2011 errichtete die Vormundschafts- behörde Prättigau/Davos eine sozialpädagogische Familienbegleitung für D._____. C. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2011 wurde ein Unterhaltsvertrag zwischen A._____ und E._____ genehmigt. In diesem Unterhaltsvertragen wurden die Un- terhaltskosten entsprechend geregelt. D. Am 2. November 2011 erging ein Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden (nachfolgend PDGR), welches die Vormundschaftsbehörde Prätti- gau/Davos am 4. August 2011 in Auftrag gegeben hatte. Dies, um die Erziehungs- fähigkeit von A._____ abklären zu lassen. Die Gutachterin kam aufgrund der ihr bereitgestellten Akten und einer Exploration von A._____ zum Schluss, dass diese in der Lage sei, sich adäquat um D._____ zu kümmern. Sie sei allerdings auf Un- terstützung angewiesen. E. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 hob die Vormundschaftsbehörde Prättigau/Davos die elterliche Obhut über D._____ auf. Sie wurde bei den Gross- eltern mütterlicherseits in Sinne eines Pflegekinderverhältnisses untergebracht. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ Beschwerde beim Bezirksgericht Prätti- gau/Davos. F. Mit Entscheid vom 3. Mai 2011 hiess das Bezirksgericht Prättigau/Davos die Beschwerde von A._____ gut. G. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos (nachfolgend KESB Prättgau/Davos) vom 2. April 2015 wurde die am 11. August 2011 errichtete Erziehungsbeistandschaft über D._____ ersatzlos aufgehoben. H. Mit Schreiben vom 6. September 2018 informierte die KESB Prätti- gau/Davos A._____ darüber, dass ein Abklärungsverfahren bezüglich D._____ eröffnet worden sei. A._____ wurde mit demselben Schreiben zu einer Bespre- chung in den Räumlichkeiten der KESB Prättigau/Davos eingeladen.
3 / 10 I. Mit Entscheid vom 13. November 2018 schrieb die KESB Prättigau/Davos das zuvor eröffnete Verfahren ab und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, welches der Rechtsvertreter von A._____ eingereicht hatte. J. Am 13. Dezember 2018 ging bei der KESB Prättigau/Davos eine Meldung der Kantonspolizei Graubünden ein. Der Partner von A._____, F._____, sei verbal ausfällig geworden und habe sie beschuldigt, eine sexuelle Beziehung zu ihrem Nachbarn eingegangen zu sein. Es kam zudem zu einer körperlichen Auseinan- dersetzung zwischen F._____ und dem Nachbarn von A._____. Während dieser Auseinandersetzung sei D._____ anwesend gewesen. K. Am selben Tag ging eine weitere Meldung der Kantonspolizei Graubünden bei der KESB Prättigau/Davos ein: A._____ habe angedroht, sich das Leben zu nehmen. Sie sei daraufhin von ihrem Hausarzt untersucht worden, welcher sie aber als nicht suizidal eingeschätzt habe und daher davon abgesehen habe, sie fürsorgerisch in einer Klinik unterzubringen. L. Aufgrund dieser Vorkommnisse eröffnete die KESB Prättigau/Davos erneut ein Abklärungsverfahren, was sie A._____ mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 mitteilte. M. Mit Schreiben vom 21. Februar 2019 teilte die KESB Prättigau/Davos A._____ mit, dass sie das Abklärungsverfahren abgeschlossen habe und auf den Erlass von Massnahmen verzichte. N. Am 27. Dezember 2019 ging bei der KESB Prättigau/Davos erneut eine Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei Graubünden ein. Am 26. Dezember 2018 sei es in der Wohnung von A._____ zu einem Einsatz gekommen, da ein Mann plötzlich in der Wohnung von A._____ und ihrer Tochter D._____ stand, während sich A._____ in der Dusche aufhielt. D._____ habe Angst bekommen und hätte telefonisch eine Freundin ihrer Mutter angerufen und um Hilfe gebeten. Diese habe dann die Polizei informiert. Bei dem Mann handelte es sich um G._____. Aufgrund dieser Meldung eröffnete die KESB Prättigau/Davos am 7. Ja- nuar 2020 erneut ein Abklärungsverfahren. O. Am 10 Januar 2020 reichte Rechtsanwalt B._____ eine von A._____ unter- zeichnete Vollmacht sowie eine Honorarvereinbarung bei der KESB Prätti- gau/Davos ein.
4 / 10 P. Mit Schreiben vom 25. Februar 2020 teilte die KESB Prättigau/Davos Rechtsanwalt B._____ mit, dass das Abklärungsverfahren voraussichtlich abge- schlossen werde. Massnahmen seien derzeit keine angezeigt. Q. Am 26. Februar 2020 reichte Rechtsanwalt B._____ eine Honorarnote ein, mit welcher er einen Aufwand von 7.2 Stunden gelten machte, was bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 einem Honorar von CHF 1'938.60 (inklusive Aus- lagen und Mehrwertsteuer) entspricht. Die KESB Prättigau/Davos hiess die unent- geltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 16. März 2020 gut. R. Mit Entscheid vom 24. März 2020 hielt die KESB Prättigau/Davos fest, dass das Abklärungsverfahren ohne Massnahme abgeschlossen worden sei. Sie lehnte es zudem ab, A._____ eine Parteientschädigung zuzusprechen. Dies mit der Be- gründung, dass sich dies durch die Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege erübrige. S. Am 20. April 2020 ging bei der KESB Prättigau/Davos erneut eine Gefähr- dungsmeldung ein. Eine Nachbarin von A._____ wandte sich an die KESB Prätti- gau/Davos und schilderte, dass D._____ sehr oft bei ihrer Mutter sei, anstatt, wie sonst üblich, bei ihren Grosseltern. A._____ habe zudem oft Besuch von Männern, sei betrunken und rauche in Anwesenheit ihrer Tochter. Die KESB Prätti- gau/Davos eröffnete ein Abklärungsverfahren, was sie A._____ mit Schreiben vom
22. April 2020 mitteilte. T. Mit Eingabe vom 9. April 2020 (Datum Poststempel) erhob A._____ (fortan Beschwerdeführerin) vor dem Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde ge- gen den Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 24. März 2020. Sie stellte fol- gende Rechtsbegehren: 1. Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheides der KESB Prättigau/Davos vom
24. März 2020 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei für die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung im Verfahren vor der Vorinstanz, KESB Prättigau/Davos, eine Entschä- digung von CHF 1'938.60 zulasten der KESB Prättigau/Davos zuzu- sprechen. 3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz, KESB Prättigau/Davos, zur Festlegung der Parteientschädigung zurückzuweisen. 4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7 % MWST und Spesen zu Lasten der KESB Prättigau/Davos, eventualiter zu Las- ten der Staatskasse.
5 / 10 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass, entgegen der Begründung der KESB Prättigau/Davos, eine allfällige Parteien- tschädigung nicht durch die Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege als erle- digt zu betrachten sei. Es handle sich dabei um zwei unterschiedliche Fragen, welche getrennt zu behandeln seien. Es bestehe ein Anspruch der Beschwerde- führerin auf eine Parteientschädigung. U. Mit Schreiben vom 15. Mai 2020 (Datum Poststempel) nahm die KESB Prättigau/Davos wie folgt Stellung: Die Ausführungen in der Beschwerde werde insoweit zugestimmt, dass ein allfälliger Anspruch auf eine angemessene Partei- entschädigung tatsächlich nicht als erübrigt gelte, nur, weil ein Gesuch auf unent- geltliche Rechtspflege gutheissen worden sei. Die Ausführungen der KESB Prätti- gau/Davos seien dahingehend nicht korrekt gewesen. Die KESB Prättigau/Davos halte aber daran fest, dass keine Parteientschädigung zu sprechen sei. V. Mit Replik vom 2. Juni 2020 (Datum Poststempel) hielt die Beschwerdefüh- rerin an ihren Eingaben vom 9. April 2020 fest. W. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, im angefochtenen Ent- scheid sowie in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Vorliegend ist ein Entscheid der KESB Prättigau/Davos angefochten, wel- cher sich auf die Bestimmungen des Kindesschutzes stützt. Die Zuständigkeit der KESB Prättigau/Davos ergibt sich aus Art. 315 Abs. 1 ZGB. Für derartige Verfah- ren gelten die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutz- behörde sinngemäss (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 443 ff. ZGB). Gemäss Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art 450 Abs. 1 ZGB kann gegen die Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Be- schwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Werden im Be- schwerdeverfahren ein Streitwert von CHF 5'000.00 nicht überschritten, entschei- det der Vorsitzende der I. Zivilkammer in einzelrichterlicher Kompetenz (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZGB). 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Be- schwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen, wo-
6 / 10 bei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenen- schutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006 BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7085 [zit. Botschaft]; Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Foutoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel, 2018, N 42 zu Art. 450 ZGB). Am 9. April 2020 (Datum Poststempel) liess die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der KESB Nordbünden frist- und formgerecht Beschwerde einreichen. 1.3. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren direkt beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anord- nung des KESB direkt betroffenen Personen. Im Bereich des Kindesschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Lorenz Doese/Daniel Steck, a.a.O., N 29 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als Mutter von D._____ durch den behördlichen Entscheid unmittelbar betroffen und daher zur Anfechtung legitimiert. 2.1. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung enthalten, sind die ZPO sowie die entsprechenden kan- tonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. 2.2. Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 433 ff. ZGB), soweit das Gesetz zu den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschrif- ten enthält (Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich auch für die in Art. 446 ZGB verankerte Untersuchungs- und Offizial- maxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrens- grundsätze bezieht sich sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Au- er/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachse- nenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Daniel Steck, in: Bücher/Häfeli/Leuba/Stettler, FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB).
7 / 10 2.3. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, weshalb das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend geprüft werden kann (Botschaft Erwachsenenschutz, S. 7085; Herman Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010. N 1 zu Art. 450a ZGB). 3.1. Im vorliegenden Verfahren geht es lediglich um die Höhe der der Be- schwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung zuzusprechenden Parteientschädi- gung. Während die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, es stehe ihr eine sol- che zu einem Ansatz gemäss Honorarvereinbarung (CHF 250.00 pro Stunde) zu, hat die KESB Prättigau/Davos lediglich den Stundenansatz von CHF 200.00 gemäss dem Entscheid vom 16. März 2020 über die Forderung der unentgeltli- chen Rechtspflege angewendet, was zu einer Honorardifferenz von CHF 341.20 führt. Dazu ergibt sich, was folgt. 3.2. Gemäss Art. 63 Abs. 4 EGzZGB wird in der Regel in Verfahren vor der KESB keine Parteientschädigung zugesprochen. Davon kann aber bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden (vgl. etwa Urteil des Kantonsgerichts ZK1 13 16 vom 28. März 2013, E. 5b). Ob für das vorliegende Abklärungsverfah- ren der KESB Prättigau/Davos, welches sich im Ablauf nicht wesentlich von den vorangehenden unterscheidet, in welchem die zuständige Kindesschutzbehörde die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung verneinte, eine Rechtsvertretung not- wendig gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben. Die KESB Prättigau/Davos hat nämlich mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Abklärungs- verfahren implizit die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung anerkannt (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Ebenfalls nicht zu überprüfen ist die Angemessenheit des vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend gemachten Stundenaufwandes. Die KESB Prättigau/Davos hat nämlich in ihrem Entscheid vom 16. März 2020 die aufgeführten 7.2 Stunden als angemessen bezeichnet. Zusätzlich zum Honorar nach Stundenaufwand wurde 7.7 % Mehrwertsteuer und – obwohl in der Honorar- note gar nicht geltend gemacht – ein Spesenanspruch von 3 % des Honoraran- spruchs von der KESB Prättigau/Davos genehmigt. 3.3. Zu prüfen bleibt somit lediglich, ob ein Stundenansatz von CHF 250.00 oder von CHF 200.00 gerechtfertigt ist. Zutreffend ist vorab der Einwand der Be- schwerdeführerin, dass die Erwägung im angefochtenen Entscheid (Ziff. 2), wo- nach mit der Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters die Prüfung einer Parteientschädigung erübrige, unzutreffend ist. Wäre die Beschwerdeführerin im
8 / 10 Abklärungsverfahren nämlich als obsiegende Partei anzusehen, so würde ihr eine Parteientschädigung nach dem in der Honorarvereinbarung vereinbarten Ansatz zustehen (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]). Zu beachten ist, dass es sich bei Kindesschutzverfahren vor der KESB nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt, bei dem sich zwei Parteien ge- genüberstehen. Vielmehr handelt es sich bei KESB-Verfahren um Verfahren auf einseitigen Antrag beziehungsweise der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die KESB hat ein Verfahren von Amtes wegen zu eröffnen, wenn eine nicht offen- sichtlich unbegründete Gefährdungsmeldung eingeht (Art. 57 Abs. 2 lit. a EGz- ZGB). Bei solchen Verfahren sind die Kosten grundsätzlich nach dem Verursa- cherprinzip aufzuerlegen (vgl. Michael Rüegg/Viktor Rüegg, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.] Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Basel 2017, N 1 zu Art. 106 ZPO). Dieser Grundsatz ist so auch in Art. 63 EGzZGB und Art. 27 Abs. 2 KESV verwirklicht. Im angefochtenen Entscheid wurden die Verfahrenskosten von CHF 500.00 der Beschwerdeführerin denn auch nur deshalb nicht auferlegt, weil sie nicht über die notwendigen Mittel verfügt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die KESB Prättigau/Davos mehrfach aufgrund von Gefährdungsmeldungen Abklärungsverfahren bezüglich das Kind D._____ eröff- nen musste. Obwohl diese jeweils ohne Erlass von Kindesschutzmassnahmen abgeschlossen werden konnten, kann festgestellt werden, dass die Gefährdungs- meldungen nicht ungerechtfertigt waren und die Gründe dafür ohne Zweifel in den für die Erziehung eines Kindes nicht unproblematischen Lebensverhältnissen der Mutter lagen. Sieht man dies als Ursache der Eröffnung der verschiedenen Ab- klärungsverfahren, so hat die KESB Prättigau/Davos zu Recht erwogen, dass die Verfahrenskosten grundsätzlich der Mutter aufzuerlegen gewesen wären. Unter diesen Umständen entfällt aber die Zusprechung einer Parteientschädigung und die Beschwerdeführerin hat sich mit der (vorläufigen) Bezahlung der Anwaltskos- ten durch den Staat dank der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu begnü- gen. 3.4. Den Akten lässt sich auch nicht entnehmen, dass sich die Beschwerdefüh- rerin im Verlaufe des Verfahrens gegen Beurteilungen der KESB Prättigau/Davos zu wehren gehabt hätte und der Verzicht auf Kindesschutzmassnahmen nur dank der Intervention des Rechtsvertreters erfolgt wäre. Die KESB Prättigau/Davos hat vielmehr wie in früheren Verfahren die notwendigen Abklärungen vorgenommen und ist von sich aus zum Schluss gekommen, dass keine Massnahmen erforder- lich seien. Es kann also auch unter diesem Blickwinkel nicht von einem "Obsie- gen" der Beschwerdeführerin gesprochen werden, welches einen höheren Anwalt- starif gerechtfertigt hätte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9 / 10 4. Bei Abweisung der Beschwerde wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über Gerichtsgebühren im Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'200.00 festzusetzen. Aufgrund der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin verbleiben die Kosten des Verfahrens in Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB beim Kanton Graubünden.
10 / 10 III.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 3 / 10
I.
Mit Entscheid vom 13. November 2018 schrieb die KESB Prättigau/Davos
das zuvor eröffnete Verfahren ab und lehnte das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ab, welches der Rechtsvertreter von A._____ eingereicht hatte.
J.
Am 13. Dezember 2018 ging bei der KESB Prättigau/Davos eine Meldung
der Kantonspolizei Graubünden ein. Der Partner von A._____, F._____, sei verbal
ausfällig geworden und habe sie beschuldigt, eine sexuelle Beziehung zu ihrem
Nachbarn eingegangen zu sein. Es kam zudem zu einer körperlichen Auseinan-
dersetzung zwischen F._____ und dem Nachbarn von A._____. Während dieser
Auseinandersetzung sei D._____ anwesend gewesen.
K.
Am selben Tag ging eine weitere Meldung der Kantonspolizei Graubünden
bei der KESB Prättigau/Davos ein: A._____ habe angedroht, sich das Leben zu
nehmen. Sie sei daraufhin von ihrem Hausarzt untersucht worden, welcher sie
aber als nicht suizidal eingeschätzt habe und daher davon abgesehen habe, sie
fürsorgerisch in einer Klinik unterzubringen.
L.
Aufgrund dieser Vorkommnisse eröffnete die KESB Prättigau/Davos erneut
ein Abklärungsverfahren, was sie A._____ mit Schreiben vom 17. Dezember 2018
mitteilte.
M.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2019 teilte die KESB Prättigau/Davos
A._____ mit, dass sie das Abklärungsverfahren abgeschlossen habe und auf den
Erlass von Massnahmen verzichte.
N.
Am 27. Dezember 2019 ging bei der KESB Prättigau/Davos erneut eine
Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei Graubünden ein. Am 26. Dezember
2018 sei es in der Wohnung von A._____ zu einem Einsatz gekommen, da ein
Mann plötzlich in der Wohnung von A._____ und ihrer Tochter D._____ stand,
während sich A._____ in der Dusche aufhielt. D._____ habe Angst bekommen
und hätte telefonisch eine Freundin ihrer Mutter angerufen und um Hilfe gebeten.
Diese habe dann die Polizei informiert. Bei dem Mann handelte es sich um
G._____. Aufgrund dieser Meldung eröffnete die KESB Prättigau/Davos am 7. Ja-
nuar 2020 erneut ein Abklärungsverfahren.
O.
Am 10 Januar 2020 reichte Rechtsanwalt B._____ eine von A._____ unter-
zeichnete Vollmacht sowie eine Honorarvereinbarung bei der KESB Prätti-
gau/Davos ein.
E. 3.1 Im vorliegenden Verfahren geht es lediglich um die Höhe der der Be- schwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung zuzusprechenden Parteientschädi- gung. Während die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, es stehe ihr eine sol- che zu einem Ansatz gemäss Honorarvereinbarung (CHF 250.00 pro Stunde) zu, hat die KESB Prättigau/Davos lediglich den Stundenansatz von CHF 200.00 gemäss dem Entscheid vom 16. März 2020 über die Forderung der unentgeltli- chen Rechtspflege angewendet, was zu einer Honorardifferenz von CHF 341.20 führt. Dazu ergibt sich, was folgt.
E. 3.2 Gemäss Art. 63 Abs. 4 EGzZGB wird in der Regel in Verfahren vor der KESB keine Parteientschädigung zugesprochen. Davon kann aber bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden (vgl. etwa Urteil des Kantonsgerichts ZK1 13 16 vom 28. März 2013, E. 5b). Ob für das vorliegende Abklärungsverfah- ren der KESB Prättigau/Davos, welches sich im Ablauf nicht wesentlich von den vorangehenden unterscheidet, in welchem die zuständige Kindesschutzbehörde die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung verneinte, eine Rechtsvertretung not- wendig gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben. Die KESB Prättigau/Davos hat nämlich mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Abklärungs- verfahren implizit die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung anerkannt (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Ebenfalls nicht zu überprüfen ist die Angemessenheit des vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend gemachten Stundenaufwandes. Die KESB Prättigau/Davos hat nämlich in ihrem Entscheid vom 16. März 2020 die aufgeführten 7.2 Stunden als angemessen bezeichnet. Zusätzlich zum Honorar nach Stundenaufwand wurde 7.7 % Mehrwertsteuer und – obwohl in der Honorar- note gar nicht geltend gemacht – ein Spesenanspruch von 3 % des Honoraran- spruchs von der KESB Prättigau/Davos genehmigt.
E. 3.3 Zu prüfen bleibt somit lediglich, ob ein Stundenansatz von CHF 250.00 oder von CHF 200.00 gerechtfertigt ist. Zutreffend ist vorab der Einwand der Be- schwerdeführerin, dass die Erwägung im angefochtenen Entscheid (Ziff. 2), wo- nach mit der Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters die Prüfung einer Parteientschädigung erübrige, unzutreffend ist. Wäre die Beschwerdeführerin im
E. 3.4 Den Akten lässt sich auch nicht entnehmen, dass sich die Beschwerdefüh- rerin im Verlaufe des Verfahrens gegen Beurteilungen der KESB Prättigau/Davos zu wehren gehabt hätte und der Verzicht auf Kindesschutzmassnahmen nur dank der Intervention des Rechtsvertreters erfolgt wäre. Die KESB Prättigau/Davos hat vielmehr wie in früheren Verfahren die notwendigen Abklärungen vorgenommen und ist von sich aus zum Schluss gekommen, dass keine Massnahmen erforder- lich seien. Es kann also auch unter diesem Blickwinkel nicht von einem "Obsie- gen" der Beschwerdeführerin gesprochen werden, welches einen höheren Anwalt- starif gerechtfertigt hätte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 4 Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7 % MWST und Spesen zu Lasten der KESB Prättigau/Davos, eventualiter zu Las- ten der Staatskasse.
E. 5 / 10
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass,
entgegen der Begründung der KESB Prättigau/Davos, eine allfällige Parteien-
tschädigung nicht durch die Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege als erle-
digt zu betrachten sei. Es handle sich dabei um zwei unterschiedliche Fragen,
welche getrennt zu behandeln seien. Es bestehe ein Anspruch der Beschwerde-
führerin auf eine Parteientschädigung.
U.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2020 (Datum Poststempel) nahm die KESB
Prättigau/Davos wie folgt Stellung: Die Ausführungen in der Beschwerde werde
insoweit zugestimmt, dass ein allfälliger Anspruch auf eine angemessene Partei-
entschädigung tatsächlich nicht als erübrigt gelte, nur, weil ein Gesuch auf unent-
geltliche Rechtspflege gutheissen worden sei. Die Ausführungen der KESB Prätti-
gau/Davos seien dahingehend nicht korrekt gewesen. Die KESB Prättigau/Davos
halte aber daran fest, dass keine Parteientschädigung zu sprechen sei.
V.
Mit Replik vom 2. Juni 2020 (Datum Poststempel) hielt die Beschwerdefüh-
rerin an ihren Eingaben vom 9. April 2020 fest.
W.
Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, im angefochtenen Ent-
scheid sowie in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.1.
Vorliegend ist ein Entscheid der KESB Prättigau/Davos angefochten, wel-
cher sich auf die Bestimmungen des Kindesschutzes stützt. Die Zuständigkeit der
KESB Prättigau/Davos ergibt sich aus Art. 315 Abs. 1 ZGB. Für derartige Verfah-
ren gelten die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutz-
behörde sinngemäss (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 443 ff. ZGB). Gemäss
Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art 450 Abs. 1 ZGB kann gegen die Entscheide
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Be-
schwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum
Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht
von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Werden im Be-
schwerdeverfahren ein Streitwert von CHF 5'000.00 nicht überschritten, entschei-
det der Vorsitzende der I. Zivilkammer in einzelrichterlicher Kompetenz (vgl. Art.
60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZGB).
1.2.
Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB 30 Tage seit
Mitteilung des Entscheids der KESB. Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Be-
schwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen, wo-
E. 6 / 10
bei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl.
Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenen-
schutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006 BBl 2006 S. 7001 ff.,
S. 7085 [zit. Botschaft]; Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Foutoulakis
[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel, 2018, N 42 zu Art.
450 ZGB). Am 9. April 2020 (Datum Poststempel) liess die Beschwerdeführerin
gegen den Entscheid der KESB Nordbünden frist- und formgerecht Beschwerde
einreichen.
1.3.
Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am
Verfahren direkt beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anord-
nung des KESB direkt betroffenen Personen. Im Bereich des Kindesschutzes
können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Lorenz
Doese/Daniel Steck, a.a.O., N 29 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als
Mutter von D._____ durch den behördlichen Entscheid unmittelbar betroffen und
daher zur Anfechtung legitimiert.
2.1.
Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär
die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom
Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das
EGzZGB eine Regelung enthalten, sind die ZPO sowie die entsprechenden kan-
tonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und
Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316
Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer
mündlichen Hauptverhandlung entscheiden.
2.2.
Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die
allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 433 ff.
ZGB), soweit das Gesetz zu den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschrif-
ten enthält (Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt
namentlich auch für die in Art. 446 ZGB verankerte Untersuchungs- und Offizial-
maxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwen-
dung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrens-
grundsätze bezieht sich sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses
auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Au-
er/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachse-
nenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Daniel
Steck, in: Bücher/Häfeli/Leuba/Stettler, FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern
2013, N 7 zu Art. 446 ZGB).
E. 7 / 10 2.3. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, weshalb das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend geprüft werden kann (Botschaft Erwachsenenschutz, S. 7085; Herman Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010. N 1 zu Art. 450a ZGB).
E. 8 / 10
Abklärungsverfahren nämlich als obsiegende Partei anzusehen, so würde ihr eine
Parteientschädigung nach dem in der Honorarvereinbarung vereinbarten Ansatz
zustehen (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Honorarverordnung [HV; BR
310.250]). Zu beachten ist, dass es sich bei Kindesschutzverfahren vor der KESB
nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt, bei dem sich zwei Parteien ge-
genüberstehen. Vielmehr handelt es sich bei KESB-Verfahren um Verfahren auf
einseitigen Antrag beziehungsweise der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Die KESB hat ein Verfahren von Amtes wegen zu eröffnen, wenn eine nicht offen-
sichtlich unbegründete Gefährdungsmeldung eingeht (Art. 57 Abs. 2 lit. a EGz-
ZGB). Bei solchen Verfahren sind die Kosten grundsätzlich nach dem Verursa-
cherprinzip
aufzuerlegen
(vgl.
Michael
Rüegg/Viktor
Rüegg,
in:
Spüh-
ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.] Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess-
ordnung, Basel 2017, N 1 zu Art. 106 ZPO). Dieser Grundsatz ist so auch in Art.
63 EGzZGB und Art. 27 Abs. 2 KESV verwirklicht. Im angefochtenen Entscheid
wurden die Verfahrenskosten von CHF 500.00 der Beschwerdeführerin denn auch
nur deshalb nicht auferlegt, weil sie nicht über die notwendigen Mittel verfügt. Den
Akten ist zu entnehmen, dass die KESB Prättigau/Davos mehrfach aufgrund von
Gefährdungsmeldungen Abklärungsverfahren bezüglich das Kind D._____ eröff-
nen musste. Obwohl diese jeweils ohne Erlass von Kindesschutzmassnahmen
abgeschlossen werden konnten, kann festgestellt werden, dass die Gefährdungs-
meldungen nicht ungerechtfertigt waren und die Gründe dafür ohne Zweifel in den
für die Erziehung eines Kindes nicht unproblematischen Lebensverhältnissen der
Mutter lagen. Sieht man dies als Ursache der Eröffnung der verschiedenen Ab-
klärungsverfahren, so hat die KESB Prättigau/Davos zu Recht erwogen, dass die
Verfahrenskosten grundsätzlich der Mutter aufzuerlegen gewesen wären. Unter
diesen Umständen entfällt aber die Zusprechung einer Parteientschädigung und
die Beschwerdeführerin hat sich mit der (vorläufigen) Bezahlung der Anwaltskos-
ten durch den Staat dank der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu begnü-
gen.
E. 9 / 10 4. Bei Abweisung der Beschwerde wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über Gerichtsgebühren im Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'200.00 festzusetzen. Aufgrund der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin verbleiben die Kosten des Verfahrens in Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB beim Kanton Graubünden.
E. 10 / 10 III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 verblei- ben beim Kanton Graubünden.
- Gegen diesen Entscheid kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsa- chen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an: – B._____,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 4. Dezember 2020 Referenz ZK1 20 53 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Wiher, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B._____ Gegenstand aussergerichtliche Entschädigung Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prätti- gau/Davos vom 24.03.2020, mitgeteilt am 25.03.2020 Mitteilung
29. Dezember 2020
2 / 10 I. Sachverhalt A. Am 11. August 2011 wurde eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB für die am ____ 2011 geborene D._____, Tochter der A._____ und des E._____, errichtet. Die Eltern sind nicht verheiratet und führen keinen gemeinsa- men Haushalt. Die Beistandschaft wurde von der Vormundschaftsbehörde Prätti- gau/Davos errichtet. Mit der Führung der Beistandschaft wurde C.________ be- traut. B. Mit Beschluss vom 7. September 2011 errichtete die Vormundschafts- behörde Prättigau/Davos eine sozialpädagogische Familienbegleitung für D._____. C. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2011 wurde ein Unterhaltsvertrag zwischen A._____ und E._____ genehmigt. In diesem Unterhaltsvertragen wurden die Un- terhaltskosten entsprechend geregelt. D. Am 2. November 2011 erging ein Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden (nachfolgend PDGR), welches die Vormundschaftsbehörde Prätti- gau/Davos am 4. August 2011 in Auftrag gegeben hatte. Dies, um die Erziehungs- fähigkeit von A._____ abklären zu lassen. Die Gutachterin kam aufgrund der ihr bereitgestellten Akten und einer Exploration von A._____ zum Schluss, dass diese in der Lage sei, sich adäquat um D._____ zu kümmern. Sie sei allerdings auf Un- terstützung angewiesen. E. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 hob die Vormundschaftsbehörde Prättigau/Davos die elterliche Obhut über D._____ auf. Sie wurde bei den Gross- eltern mütterlicherseits in Sinne eines Pflegekinderverhältnisses untergebracht. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ Beschwerde beim Bezirksgericht Prätti- gau/Davos. F. Mit Entscheid vom 3. Mai 2011 hiess das Bezirksgericht Prättigau/Davos die Beschwerde von A._____ gut. G. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos (nachfolgend KESB Prättgau/Davos) vom 2. April 2015 wurde die am 11. August 2011 errichtete Erziehungsbeistandschaft über D._____ ersatzlos aufgehoben. H. Mit Schreiben vom 6. September 2018 informierte die KESB Prätti- gau/Davos A._____ darüber, dass ein Abklärungsverfahren bezüglich D._____ eröffnet worden sei. A._____ wurde mit demselben Schreiben zu einer Bespre- chung in den Räumlichkeiten der KESB Prättigau/Davos eingeladen.
3 / 10 I. Mit Entscheid vom 13. November 2018 schrieb die KESB Prättigau/Davos das zuvor eröffnete Verfahren ab und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, welches der Rechtsvertreter von A._____ eingereicht hatte. J. Am 13. Dezember 2018 ging bei der KESB Prättigau/Davos eine Meldung der Kantonspolizei Graubünden ein. Der Partner von A._____, F._____, sei verbal ausfällig geworden und habe sie beschuldigt, eine sexuelle Beziehung zu ihrem Nachbarn eingegangen zu sein. Es kam zudem zu einer körperlichen Auseinan- dersetzung zwischen F._____ und dem Nachbarn von A._____. Während dieser Auseinandersetzung sei D._____ anwesend gewesen. K. Am selben Tag ging eine weitere Meldung der Kantonspolizei Graubünden bei der KESB Prättigau/Davos ein: A._____ habe angedroht, sich das Leben zu nehmen. Sie sei daraufhin von ihrem Hausarzt untersucht worden, welcher sie aber als nicht suizidal eingeschätzt habe und daher davon abgesehen habe, sie fürsorgerisch in einer Klinik unterzubringen. L. Aufgrund dieser Vorkommnisse eröffnete die KESB Prättigau/Davos erneut ein Abklärungsverfahren, was sie A._____ mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 mitteilte. M. Mit Schreiben vom 21. Februar 2019 teilte die KESB Prättigau/Davos A._____ mit, dass sie das Abklärungsverfahren abgeschlossen habe und auf den Erlass von Massnahmen verzichte. N. Am 27. Dezember 2019 ging bei der KESB Prättigau/Davos erneut eine Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei Graubünden ein. Am 26. Dezember 2018 sei es in der Wohnung von A._____ zu einem Einsatz gekommen, da ein Mann plötzlich in der Wohnung von A._____ und ihrer Tochter D._____ stand, während sich A._____ in der Dusche aufhielt. D._____ habe Angst bekommen und hätte telefonisch eine Freundin ihrer Mutter angerufen und um Hilfe gebeten. Diese habe dann die Polizei informiert. Bei dem Mann handelte es sich um G._____. Aufgrund dieser Meldung eröffnete die KESB Prättigau/Davos am 7. Ja- nuar 2020 erneut ein Abklärungsverfahren. O. Am 10 Januar 2020 reichte Rechtsanwalt B._____ eine von A._____ unter- zeichnete Vollmacht sowie eine Honorarvereinbarung bei der KESB Prätti- gau/Davos ein.
4 / 10 P. Mit Schreiben vom 25. Februar 2020 teilte die KESB Prättigau/Davos Rechtsanwalt B._____ mit, dass das Abklärungsverfahren voraussichtlich abge- schlossen werde. Massnahmen seien derzeit keine angezeigt. Q. Am 26. Februar 2020 reichte Rechtsanwalt B._____ eine Honorarnote ein, mit welcher er einen Aufwand von 7.2 Stunden gelten machte, was bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 einem Honorar von CHF 1'938.60 (inklusive Aus- lagen und Mehrwertsteuer) entspricht. Die KESB Prättigau/Davos hiess die unent- geltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 16. März 2020 gut. R. Mit Entscheid vom 24. März 2020 hielt die KESB Prättigau/Davos fest, dass das Abklärungsverfahren ohne Massnahme abgeschlossen worden sei. Sie lehnte es zudem ab, A._____ eine Parteientschädigung zuzusprechen. Dies mit der Be- gründung, dass sich dies durch die Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege erübrige. S. Am 20. April 2020 ging bei der KESB Prättigau/Davos erneut eine Gefähr- dungsmeldung ein. Eine Nachbarin von A._____ wandte sich an die KESB Prätti- gau/Davos und schilderte, dass D._____ sehr oft bei ihrer Mutter sei, anstatt, wie sonst üblich, bei ihren Grosseltern. A._____ habe zudem oft Besuch von Männern, sei betrunken und rauche in Anwesenheit ihrer Tochter. Die KESB Prätti- gau/Davos eröffnete ein Abklärungsverfahren, was sie A._____ mit Schreiben vom
22. April 2020 mitteilte. T. Mit Eingabe vom 9. April 2020 (Datum Poststempel) erhob A._____ (fortan Beschwerdeführerin) vor dem Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde ge- gen den Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 24. März 2020. Sie stellte fol- gende Rechtsbegehren: 1. Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheides der KESB Prättigau/Davos vom
24. März 2020 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei für die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung im Verfahren vor der Vorinstanz, KESB Prättigau/Davos, eine Entschä- digung von CHF 1'938.60 zulasten der KESB Prättigau/Davos zuzu- sprechen. 3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz, KESB Prättigau/Davos, zur Festlegung der Parteientschädigung zurückzuweisen. 4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7 % MWST und Spesen zu Lasten der KESB Prättigau/Davos, eventualiter zu Las- ten der Staatskasse.
5 / 10 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass, entgegen der Begründung der KESB Prättigau/Davos, eine allfällige Parteien- tschädigung nicht durch die Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege als erle- digt zu betrachten sei. Es handle sich dabei um zwei unterschiedliche Fragen, welche getrennt zu behandeln seien. Es bestehe ein Anspruch der Beschwerde- führerin auf eine Parteientschädigung. U. Mit Schreiben vom 15. Mai 2020 (Datum Poststempel) nahm die KESB Prättigau/Davos wie folgt Stellung: Die Ausführungen in der Beschwerde werde insoweit zugestimmt, dass ein allfälliger Anspruch auf eine angemessene Partei- entschädigung tatsächlich nicht als erübrigt gelte, nur, weil ein Gesuch auf unent- geltliche Rechtspflege gutheissen worden sei. Die Ausführungen der KESB Prätti- gau/Davos seien dahingehend nicht korrekt gewesen. Die KESB Prättigau/Davos halte aber daran fest, dass keine Parteientschädigung zu sprechen sei. V. Mit Replik vom 2. Juni 2020 (Datum Poststempel) hielt die Beschwerdefüh- rerin an ihren Eingaben vom 9. April 2020 fest. W. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, im angefochtenen Ent- scheid sowie in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Vorliegend ist ein Entscheid der KESB Prättigau/Davos angefochten, wel- cher sich auf die Bestimmungen des Kindesschutzes stützt. Die Zuständigkeit der KESB Prättigau/Davos ergibt sich aus Art. 315 Abs. 1 ZGB. Für derartige Verfah- ren gelten die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutz- behörde sinngemäss (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 443 ff. ZGB). Gemäss Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art 450 Abs. 1 ZGB kann gegen die Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Be- schwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Werden im Be- schwerdeverfahren ein Streitwert von CHF 5'000.00 nicht überschritten, entschei- det der Vorsitzende der I. Zivilkammer in einzelrichterlicher Kompetenz (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZGB). 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Be- schwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen, wo-
6 / 10 bei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenen- schutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006 BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7085 [zit. Botschaft]; Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Foutoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel, 2018, N 42 zu Art. 450 ZGB). Am 9. April 2020 (Datum Poststempel) liess die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der KESB Nordbünden frist- und formgerecht Beschwerde einreichen. 1.3. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren direkt beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anord- nung des KESB direkt betroffenen Personen. Im Bereich des Kindesschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Lorenz Doese/Daniel Steck, a.a.O., N 29 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als Mutter von D._____ durch den behördlichen Entscheid unmittelbar betroffen und daher zur Anfechtung legitimiert. 2.1. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung enthalten, sind die ZPO sowie die entsprechenden kan- tonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. 2.2. Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 433 ff. ZGB), soweit das Gesetz zu den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschrif- ten enthält (Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich auch für die in Art. 446 ZGB verankerte Untersuchungs- und Offizial- maxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrens- grundsätze bezieht sich sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Au- er/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachse- nenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Daniel Steck, in: Bücher/Häfeli/Leuba/Stettler, FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB).
7 / 10 2.3. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, weshalb das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend geprüft werden kann (Botschaft Erwachsenenschutz, S. 7085; Herman Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010. N 1 zu Art. 450a ZGB). 3.1. Im vorliegenden Verfahren geht es lediglich um die Höhe der der Be- schwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung zuzusprechenden Parteientschädi- gung. Während die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, es stehe ihr eine sol- che zu einem Ansatz gemäss Honorarvereinbarung (CHF 250.00 pro Stunde) zu, hat die KESB Prättigau/Davos lediglich den Stundenansatz von CHF 200.00 gemäss dem Entscheid vom 16. März 2020 über die Forderung der unentgeltli- chen Rechtspflege angewendet, was zu einer Honorardifferenz von CHF 341.20 führt. Dazu ergibt sich, was folgt. 3.2. Gemäss Art. 63 Abs. 4 EGzZGB wird in der Regel in Verfahren vor der KESB keine Parteientschädigung zugesprochen. Davon kann aber bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden (vgl. etwa Urteil des Kantonsgerichts ZK1 13 16 vom 28. März 2013, E. 5b). Ob für das vorliegende Abklärungsverfah- ren der KESB Prättigau/Davos, welches sich im Ablauf nicht wesentlich von den vorangehenden unterscheidet, in welchem die zuständige Kindesschutzbehörde die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung verneinte, eine Rechtsvertretung not- wendig gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben. Die KESB Prättigau/Davos hat nämlich mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Abklärungs- verfahren implizit die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung anerkannt (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Ebenfalls nicht zu überprüfen ist die Angemessenheit des vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend gemachten Stundenaufwandes. Die KESB Prättigau/Davos hat nämlich in ihrem Entscheid vom 16. März 2020 die aufgeführten 7.2 Stunden als angemessen bezeichnet. Zusätzlich zum Honorar nach Stundenaufwand wurde 7.7 % Mehrwertsteuer und – obwohl in der Honorar- note gar nicht geltend gemacht – ein Spesenanspruch von 3 % des Honoraran- spruchs von der KESB Prättigau/Davos genehmigt. 3.3. Zu prüfen bleibt somit lediglich, ob ein Stundenansatz von CHF 250.00 oder von CHF 200.00 gerechtfertigt ist. Zutreffend ist vorab der Einwand der Be- schwerdeführerin, dass die Erwägung im angefochtenen Entscheid (Ziff. 2), wo- nach mit der Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters die Prüfung einer Parteientschädigung erübrige, unzutreffend ist. Wäre die Beschwerdeführerin im
8 / 10 Abklärungsverfahren nämlich als obsiegende Partei anzusehen, so würde ihr eine Parteientschädigung nach dem in der Honorarvereinbarung vereinbarten Ansatz zustehen (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]). Zu beachten ist, dass es sich bei Kindesschutzverfahren vor der KESB nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt, bei dem sich zwei Parteien ge- genüberstehen. Vielmehr handelt es sich bei KESB-Verfahren um Verfahren auf einseitigen Antrag beziehungsweise der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die KESB hat ein Verfahren von Amtes wegen zu eröffnen, wenn eine nicht offen- sichtlich unbegründete Gefährdungsmeldung eingeht (Art. 57 Abs. 2 lit. a EGz- ZGB). Bei solchen Verfahren sind die Kosten grundsätzlich nach dem Verursa- cherprinzip aufzuerlegen (vgl. Michael Rüegg/Viktor Rüegg, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.] Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Basel 2017, N 1 zu Art. 106 ZPO). Dieser Grundsatz ist so auch in Art. 63 EGzZGB und Art. 27 Abs. 2 KESV verwirklicht. Im angefochtenen Entscheid wurden die Verfahrenskosten von CHF 500.00 der Beschwerdeführerin denn auch nur deshalb nicht auferlegt, weil sie nicht über die notwendigen Mittel verfügt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die KESB Prättigau/Davos mehrfach aufgrund von Gefährdungsmeldungen Abklärungsverfahren bezüglich das Kind D._____ eröff- nen musste. Obwohl diese jeweils ohne Erlass von Kindesschutzmassnahmen abgeschlossen werden konnten, kann festgestellt werden, dass die Gefährdungs- meldungen nicht ungerechtfertigt waren und die Gründe dafür ohne Zweifel in den für die Erziehung eines Kindes nicht unproblematischen Lebensverhältnissen der Mutter lagen. Sieht man dies als Ursache der Eröffnung der verschiedenen Ab- klärungsverfahren, so hat die KESB Prättigau/Davos zu Recht erwogen, dass die Verfahrenskosten grundsätzlich der Mutter aufzuerlegen gewesen wären. Unter diesen Umständen entfällt aber die Zusprechung einer Parteientschädigung und die Beschwerdeführerin hat sich mit der (vorläufigen) Bezahlung der Anwaltskos- ten durch den Staat dank der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu begnü- gen. 3.4. Den Akten lässt sich auch nicht entnehmen, dass sich die Beschwerdefüh- rerin im Verlaufe des Verfahrens gegen Beurteilungen der KESB Prättigau/Davos zu wehren gehabt hätte und der Verzicht auf Kindesschutzmassnahmen nur dank der Intervention des Rechtsvertreters erfolgt wäre. Die KESB Prättigau/Davos hat vielmehr wie in früheren Verfahren die notwendigen Abklärungen vorgenommen und ist von sich aus zum Schluss gekommen, dass keine Massnahmen erforder- lich seien. Es kann also auch unter diesem Blickwinkel nicht von einem "Obsie- gen" der Beschwerdeführerin gesprochen werden, welches einen höheren Anwalt- starif gerechtfertigt hätte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9 / 10 4. Bei Abweisung der Beschwerde wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über Gerichtsgebühren im Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'200.00 festzusetzen. Aufgrund der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin verbleiben die Kosten des Verfahrens in Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB beim Kanton Graubünden.
10 / 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 verblei- ben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diesen Entscheid kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsa- chen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:
– B._____,